ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN WARENEINKAUF UND DIE BESTELLUNG VON LEISTUNGEN

I. GELTUNGSBEREICH, AUFTRAGSERTEILUNG

  1. Unsere AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern i.S.v. 3 13 BGB. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle (besonderen) Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  3. Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, ob wr den Vertrag im eigenen Namen für eigene Rechnung, im eigenen Namen für fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung abschließt.
  4. Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich.
  5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben nur Gültigkeit, soweit der Auftraggeber sie schriftlich anerkannt hat.
  6. Der Auftrag ist der Agentur unverzüglich schriftlich, fernschriftlich oder telegraphisch zu bestätigen.

II. TERMINE, LIEFERFRISTEN, FIXGESCHÄFTE, ERFÜLLUNGSORT

  1. Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Bei Aufträgen, die sich auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln beziehen, ist der  Fortbestand des Leistungsinteresses des Auftraggebers an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden.
  2. Von einer zu befürchtenden Lieferverzögerung muss der Auftragnehmer unverzüglich Kenntnis geben.
  3. Die Lieferung  ist vom Auftragnehmer  auf seine Kosten und Gefahr an die angegebene Lieferanschrift, die den Erfüllungsort  bezeichnet, zu senden.

III. AUFTRAGSUMFANG

  1. Der im Auftragsschreiben festgelegte mengenmäßige Leistungsumfang ist verbindlich. Eventuelle Mehrmengen werden nicht vergütet, auch wenn sie produktionstechnisch bedingt sind. Entwürfe, insbesondere für alternative Lösungen, gehören zum  Lieferumfang.

IV. GEWÄHRLEISTUNG, NACHBESSERUNG

  1. Lieferungen, die sich auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln beziehen, müssen die gestellte Aufgabe lösen, ggf. den zur Verfügung gestellten Vorlagen und erteilten Weisun- gen sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen, sie müssen das technische, werbliche und künstlerische Niveau der Arbeitsproben aufweisen, die der Auftragnehmer vor Auftrags- erteilung vorgelegt hat.
  2. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Gestaltung vertragsgegenständlicher Leistungen weder gegen das Wettbewerbsrecht, das Datenschutzrecht noch gegen Rechte Dritter (Warenzeichen, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte usw.) verstößt. Der Auftragnehmer wird von seiner Haftung für diese zugesicherte Eigenschaft frei, wenn er den Auftraggeber auf die eventuellen rechtlichen Bedenken bis zur Ablieferung schriftlich hinweist und der Auftraggeber dennoch ausdrücklich die Leistungserfüllung verlangt.
  3. Das gesetzliche Nachbesserungsrecht ist zeitlich so bemessen, dass der Auftraggeber bei Fehlschlagen der Nachbesserung den Auftrag noch anderweitig vergeben und die Anschlusster- mine einhalten kann.
  4. Der Auftraggeber übernimmt keine Gewähr für die vollständige und/oder zeitgerechte Übermittlung von Informationen, Daten und Emails.
  5. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  6. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  7. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  8. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

V. ABNAHME, MÄNGELRÜGEN

  1. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung abgelehnt wird.
  2. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels im Geschäftsgang des Auftraggebers erhoben werden. Zahlung bedeutet kein Verzicht auf das Rügerecht.

VI. ABLEHNUNG EINER MÄNGELFREIEN LEISTUNG, AUSFALLHONORAR

Bezieht sich der Auftrag auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln und ist die Leistung des Auftragnehmers mängelfrei, entspricht sie aber nicht den werblichen und/oder geschmacklichen Anforderungen des Auftraggebers, ist dieser berechtigt, unter Verzicht auf den Leistungsanspruch nur ein  angemessenen Teil des vereinbarten Honorars zu zahlen.

VII. RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNG, VERPACKUNG

  1. Die Rechnung ist sofort nach Lieferung an die Abteilung Rechnungseingang der Agentur zu senden.
  2. Der vereinbarte Preis darf nicht überschritten werden. Fordert der Auftraggeber nach Auftragserteilung – z.B. durch Änderungs- und Ergänzungswünsche – eine Leistung, die einen Mehraufwand des Auftragnehmers bedingt, hat dieser einen Anspruch auf besondere Vergütung nur, sofern er den Anspruch dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich  angekündigt hat.
  3. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen  vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
  4. Verpackungskosten werden nicht erstattet.
  5. Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  6. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
  7. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

VIII. SONDERBEDINGUNGEN FÜR FOTOGRAFEN SOWIE DIE HERSTELLER VON VIDEO- UND FILMPRODUKTIONEN

  1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen beschafft der Auftragnehmer Modelle und Requisiten auf eigene Rechnung und Gefahr.
  2. Kann nicht produziert werden, weil ein vom Auftragnehmer rechtzeitig gebuchtes Modell zum Aufnahmetermin nicht erscheint, werden zusätzlich entstehende Kosten für Modellhono- rar, Requisiten und Nebenkosten vom Auftragnehmer getragen.
  3. Mit dem vereinbarten Honorar sind alle Leistungen des Auftragnehmers abgegolten, und zwar – bei Fehlen abweichender schriftlicher Vereinbarung – auch Modell-, Requisiten-, Mate- rial-, Labor-, Reise- und ähnliche Kosten. Sofern der Auftraggeber vereinbarungsgemäß Fremdkosten des Auftragnehmers zu erstatten hat, müssen diese, bevor sie entstehen, der Höhe nach aufgrund einer vollständigen Vorkalkulation des Auftragnehmers von der Agentur gebilligt werden.
  4. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Signatur der Aufnahmen, darf aber vom Auftrag- geber genannt werden.
  5. An fotografischem Aufnahmematerial (Negative, Diapositive, Zwischennegative, Abzüge, Filmmaterial usw.) erwirbt der Auftraggeber mit Zahlung des Honorars Eigentum. Das Aufnahmematerial ist dem Auftraggeber, soweit nicht vorher geschehen, mit der Rechnung auszuhändigen oder ab Rechnungstellung für diesen unentgeltlich zu verwahren.
  6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Modellen eine Erklärung über die Übertragung der Nutzungsrechte gemäß IX 2. unterschreiben zu lassen und der Agentur vorzulegen.
  7. Die Übergabe von Filmmaterial erfolgt im vorab festgelegten Format.

IX. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE EINSCHL. LEISTUNGS- SCHUTZRECHTEN

  1. Die Parteien sind sich darüber im Klaren und einig, dass der Auftragnehmer den Auftrag-geber sowie dessen Kunden in die Lage versetzen soll, die erstellten Leistungsergebnisse ohne weitere Einschränkungen zu nutzen. Soweit im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Verpflichtungen bei dem Auftragnehmer oder bei durch diesen  eingeschalteten Personen Urheberrechte an den erstellten Werkleistungen oder an Teilen hiervon entstehen, gehen daher mit Zahlung des Honorars sämtliche übertragbaren Rechte des Auftrag-nehmers an seiner vertraglichen Leistung sachlich und zeitlich uneingeschränkt sowie weltweit zur ausschließlichen Verwendung unter Ausschluss des Auftragnehmers in allen Nutzungsarten auf den Auftraggeber über. Dieser ist insbesondere berechtigt, die vertragliche Leistung des Auftragnehmers nach eigenem freiem Ermessen ganz oder teilweise in allen möglichen medialen Einsatzformen, unverändert oder verändert, in digitaler oder analoger Form ganz oder teilweise zu nutzen, sie zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und vorzuführen und/oder auszustrahlen. Darüber hinaus umfasst die Rechteübertragung ins- besondere das Senderecht (einschließlich Satellitenweiterleitung und Kabel), das Merchandisingrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe (einschließlich, jedoch der Wiedergabe durch Bild und Tonträger, über Onlinedienste, das Internet oder Funksendungen), das Telekommunikationsrecht einschließlich des Rechts, die Leistung ganz oder teilweise unter Einsatzes von stationären oder mobilen Telefonen zu übermitteln sowie das Recht, seine Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und unter Einsatz des Leistungsergebnisses für seine oder fremde Waren oder Dienstleistungen Werbung zu betreiben. Darüber hin- aus ist der Auftragnehmer darauf hingewiesen worden, dass der Auftraggeber seinerseits mit dessen Kunden eine umfassende Rechteübertragung vereinbart hat. Der Auftraggeber muss daher durch den Auftragnehmer in die Lage versetzt werden, seinerseits die Rechte auf seinen Kunden zu übertragen. Der Auftragnehmer überträgt an den Auftraggeber daher zusätzlich zu den oben dargestellten Nutzungsarten die Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen wie in der Anlage aufgeführt.
  2. Setzt der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und/oder Subunternehmer ein, ist er verpflichtet, deren Nutzungsrechte zu erwerben und auf den Auftraggeber zu übertragen. Ebenso ist der Auftragnehmer verpflichtet, die relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers wird er die entsprechenden Rechtseinräumungen durch die Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer nachweisen. Der Auftragnehmer  verpflichtet sich weiterhin, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte, die von ihm zur Erfüllung seiner vertragsgegenständlichen Verpflichtungen eingesetzt werden, auf ihr Benennungsrecht verzichten. Auch der Auftragnehmer verzichtet seinerseits auf das urheberrechtliche Nennungsrecht.
  3. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass an seiner vertraglichen Leistung Rechte Dritter, die den Rechtsübergang und/oder die Verwertung der Leistung – gemäß 1. und 2. – beeinträchtigen können, nicht bestehen.
  4. Die Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte ist in dem vereinbarten Honorar enthalten.
  5. Soweit nach dem Zeitpunkt der Rechtsübertragung neue Nutzungsarten bekannt werden, die durch die vorstehende Rechteübertragung nicht erfasst sind, erhält der Auftraggeber die Option, die entsprechenden Rechte gegen eine angemessene Zusatzvergütung zu erwerben.

X. UNTERLAGEN  DES AUFTRAGGEBERS

Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Vorlagen, Muster oder sonstige Unterlagen, die der Auftragnehmer erhält, bleiben Eigentum des Auftraggebers, dürfen nur zur Abwicklung des Auftrages verwendet werden, sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und auf erstes Verlangen zurückzugeben. Der Auftragnehmer hat an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht.

XI. ILLUSTRATIONEN,  ENTWÜRFE, REPRODUKTIONSMATERIAL,  FOTOMATERIAL

  1. An Illustrationen erwirbt der Auftraggeber mit Zahlung des Honorars Eigentum.
  2. Der Auftragnehmer hat nicht abgelieferte Entwürfe und das zur Ausführung des Auftrags von ihm hergestellte oder von ihm beschaffte Reproduktionsmaterial (z.B. Druckunterlagen wie Klischees, Fotografien, Stanzformen, Lithographien, Filme, Werkzeuge usw.) bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Abnahme aufzubewahren und die Vernichtung dem Auftraggeber rechtzeitig vorher anzuzeigen.

XII. GEHEIMHALTUNG

  1. Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen sind – auch nach Beendigung des Auftrags – streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrages kommt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, derartige Informationen nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer darf Exemplare der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zu eigenen Werbezwecken verwenden.
  2. Der Auftragnehmer hat diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Modellen usw. aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.

XIII. ÜBERTRAGBARKEIT  DER RECHTE

Die Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, können nicht abgetreten werden.

XIV. AUFTRÄGE IM NAMEN DES WERBETREIBENDEN

Der Auftrag ist auch dann über die Agentur abzuwickeln, wenn diese den Auftrag im fremden Namen erteilt hat. In diesem Fall haftet die Agentur weder für die Vertragserfüllung des Auftraggebers noch für dessen Bonität, die sie nicht prüft.

XV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und einem Auftragnehmer, der Vollkaufmann ist, ist Berlin.
  2. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: August 2018